Verständigungsprobleme eines behinderten Menschen sind im Betreuungsverfahren noch kein Grund, auf die persönliche richterliche Anhörung zu verzichten. Denn selbst wenn der Betroffene nichts Sinnvolles zur Sache äußern kann, kann der Richter durch nonverbale Zeichen immer noch Rückschlüsse
Quelle: BGH: Behinderte Menschen können sich auch nonverbal äußern
