Urteil: 19.355 Euro von Konten eines Demenzkranken abgebucht

Hebt ein Betreuer 19.355 Euro vom Konto eines zu betreuenden Demenzkranken ohne genaue Verwendungsnachweise ab, ist dies ein Hinweis auf eine mangelnde Betreuereignung. Wegen der zu vermutenden fehlenden Redlichkeit kann vom Betreuungsgericht dann ein Berufsbetreuer bestellt werden

Quelle: Urteil: 19.355 Euro von Konten eines Demenzkranken abgebucht

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