Behörden müssen im Geburtenregister für intersexuelle Menschen kein drittes Geschlecht vorsehen. Das Personenstandsgesetz sieht nur die Eintragung „weiblich“, „männlich“ oder ein gänzlicher Verzicht auf die Geschlechtsangabe vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 4. August 2016, veröffentlichten Beschluss
Quelle: BGH-Grundsatzurteil: Kein drittes Geschlecht im Geburtenregister erlaubt
